Erneut kein Ratsbeschluss zur Ausschussfrage |
veröffentlicht von Administrator am 10.4.2021 |
Der Rat der Stadt Horn-Bad Meinberg hatte das Recht, als Beklagte gegen die Anordnung des Verwaltungsgerichts vom 17. März 2021, die am 19. November 2020 nach Überzeugung des Gerichts rechtswidrig gebildeten Ausschüsse aufzulösen und rechtskonform neu zu bilden, innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberlandesgericht einzulegen. In der dritten Ratssitzung am 25. März 2021 hätte der Rat hierüber beraten und eine Entscheidung treffen können.
Da eine Beratung und Entscheidung aber nicht auf der durch den Bürgermeister aufgestellten und den Stadtverordneten mit der Einladung zur Ratssitzung zugesandten Tagesordnung stand, versuchte Stadtverordnete Diana Ammer, die Entscheidung über das weitere Vorgehen über einen Antrag zur Ergänzung des Tagesordnung zur Beratung und Abstimmung zu bringen.
Der Bürgermeister informierte den Stadtrat zu Beginn der Sitzung vor Eintritt in die Tagesordung darüber, dass er am Vortag diesen Antrag erhalten habe und dass er ihn nicht auf die Tagesordnung setze.
Von Seiten der Stadtverwaltung wurde geäußert, dass es sich bei dem Einreichen einer solchen Beschwerde um "ein Geschäft der laufenden Verwaltung handele" (meint "eine Routineangelegenheit ohne grundsätzlicher Bedeutung") und der Rat erst im anschließenden Klageverfahren zu einer Stellungnahme aufgefordert werde.
Diana Ammer wies darauf hin, dass nicht die Stadtverwaltung die Beklagte im Sinne des Gerichtsbeschlusses ist sondern der Stadtrat und es insofern in der Verantwortung des Stadtrats liege, wie nun weiter verfahren werde:
Antrag auf Entscheidung über weiteres Vorgehen
in Bezug auf den Beschluss des VG-Minden
Aktenzeichen 2 L 104/21 vom 17.3.2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Verwaltungsgericht Minden hat angeordnet, dass der Rat der Stadt Horn-Bad Meinberg die von ihm in der konstituierenden Sitzung vom 19.11.2021 gebildeten Ratsausschüsse auflöst und neu bildet (vgl. Gerichtsbeschluss, diesem Antrag als Anlage beigefügt).
In der oben genannten Sitzung fand die vorgelegte Liste zur Besetzung der Ausschüsse keine einstimmige Zustimmung, weil diese das Prinzip der Spiegelbildlichkeit der Ausschüsse zu den Mehrheitsverhältnissen im Rat missachtete. Für diesen Fall legt die Gemeindeordnung des Landes NRW in § 50, Abs. 3, Satz 2 ein verbindlich vorgegebenes Mehrheitswahlverfahren fest, dass sicherstellen soll, dass alle Stimmen der Ratsmitglieder mit ihren relativen Gewicht einfließen. Dieses Verfahren wurde nicht angewendet. Das Gericht sieht hierduch das Recht auf gleiche Repräsentation und gleichberechtigte Mitwirkung und damit demokratische Grundprinzipien verletzt.
Der Rat kann gegen diesen Beschluss Beschwerde einlegen (vgl. Rechtmittelbelehrung des Urteils).
Der Rat möge in der Ratssitzung am 25.3.2021 öffentlich darüber beschließen, ob er gegen den Gerichtsbeschluss Beschwerde einlegt oder den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden aktzeptiert und umsetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Diana Ammer
Da dieser Antrag nicht auf die Tagesordnung gesetzt wurde, wurde somit vom Stadtrat über den Inhalt auch nicht beraten und auch keine Entscheidung darüber getroffen, ob der Stadtrat sich mehrheitlich dafür oder dagegen ausspricht, Beschwerde gegen den Gerichtsbeschluss einzulegen.
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